Alexandra-Sophia Stiftung e.V. Deutscher Opferschutzbund Djerba e.V. Hannah-Stiftung gegen sexuelle Gewalt Leben ohne Dich e.V.

 

 

Satzung der Deutschen Allianz Kapitalverbrechen e.V.

Zusammenschluss der Überlebenden und Hinterbliebenen von politisch, religiös und kriminell motivierten Terroranschlägen und Gewalttaten.



§ 1 Allgemeines

(1) Der Verein führt den Namen Deutsche Allianz Kapitalverbrechen e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osterholz-Scharmbeck, Ortsteil Scharmbeckstotel. Gerichtsstand des Vereins ist Osterholz-Scharmbeck.

(3) Der Verein ist im Amtsgericht Walsrode unter VR 200344 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt zum 1.6. eines jeden Jahres.

(5) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.



§ 2 Zweck

Der Verein "Deutsche Allianz Kapitalverbrechen e.V." unterstützt Überlebenden und Hinterbliebenen von Kapitalverbrechen.

Insbesondere durch:

(1) Erfassung von Überlebenden und Hinterbliebenen von Kapitalverbrechen.

(2) Assistenz für Überlebende und Hinterbliebene von Kapitalverbrechen z.B. in den Bereichen Umgang mit den Ämtern (z.B. Opferentschädigungsgesetz), Umgang mit den Medien, Haushaltsführung während Krankenhausaufenthalten, pp.

(3) Aufbau eines Netzwerkes von Betroffenen und Unterstützern.

(4) Vertretung der Interessen der Überlebenden und Hinterbliebenen von Kapitalverbrechen im Einzelnen und Generellen.

(5) Versorgung von und Ausbau der existierenden Versorgungsstrukturen für Überlebenden und Hinterbliebenen von Kapitalverbrechen.


(6) Einwerben von Unterstützung / finanziellen Mitteln.


(7) Öffentlichkeitsarbeit um die Ziele des Vereins und die Anliegen der Überlebenden und Hinterbliebenen von Kapitalverbrechen bekannt zu machen.


(8) Der Verein "Deutsche Allianz Kapitalverbrechen" dokumentiert Kapitalverbrechen.


(9) Der Verein "Deutsche Allianz Kapitalverbrechen" unterstützt die Erforschung und medizinische Wissenschaft von Kapitalverbrechen an Überlebenden z.B. durch die Schaffung eines Probandenpools.



§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Vereinsorganen erfolgt ausschließlich ehrenamtlich, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der Abgabenordnung zulässig.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.



§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Pflichten verletzt hat, insbesondere wenn es die Schweigepflicht verletzt, es Zwecken oder Grundsätzen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz zweier schriftlicher Mahnungen den Beitrag nicht entrichtet hat.



§ 7 Beiträge

(1) Die Mitglieder entrichten, mit Ausnahme der unter § 10 genannten Personen, zu Beginn des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) oder bei Erwerb der Mitgliedschaft, den für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden gesamten Betrag.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung fest gelegt.



§ 8 Befreiung von der Beitragspflicht

Von der Beitragspflicht befreit sind die Ehrenmitglieder.



§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung



VORSTAND



§ 10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Kassenführer/in sowie der/dem Schriftführer/in zusammen.



§ 11 Vertretungsbefugnis

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 sind der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende.

(2) Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.


(3) Im Innenverhältnis wird vom ersten Vorsitzenden die Reihenfolge der Vertretungsbefugnis bestimmt.

(4) Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer einsetzen und Aufgaben Vorgenanntem übertragen. Der Geschäftsführer ist ausschließlich dem Vorstand Rechenschaft pflichtig.



§ 12 Wahl und Amtsdauer

(1) Die/Der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der Kassenführer/in sowie die/der Schriftführer/in werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.

(2) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit durch den Vorstand bestellt werden.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.



§ 13 Beschlussfassung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordentlich geladen ist und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

(3) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

(4) Eine Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind.

(6) Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und gibt den einzelnen Vorstandsmitgliedern sowie den besonderen Vertretern die notwendigen Richtlinien und Anweisungen zur Erfüllung des Vereinszweckes und Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.



§ 14 Entschädigung

Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Persönliche Auslagen, die in Ausübung der Vorstandstätigkeit entstehen, können in angemessener Form erstattet werden.



MITGLIEDERVERSAMMLUNG



§ 15 Arten der Versammlung

(1) Die Versammlungen der Mitglieder des Vereins sind


a) ordentliche Mitgliederversammlungen

b) außerordentliche Mitgliederversammlungen

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Dies hat am Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands oder wenn zehn Prozent der Mitglieder des Vereins dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.



§ 16 Form der Einberufung

Die Versammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist sowie unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die Mitgliederanschrift (Datum des Poststempels).



§ 17 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands, geleitet.

(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist, unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei Abstimmungen in der Versammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem/der 1. Vorsitzenden und einem bei der Mitgliederversammlung anwesendem Mitglied zu unterzeichnen.



§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:


a) die Entlastung des Vorstandes

b) eine Änderung der Satzung

c) die Auflösung des Vereins

d) die Wahl der einzelnen Vorstände sowie deren Funktion


e) die Wahl des Kassenprüfers


f) die dem Vorstand zu erteilende Entlastung


g) die Festsetzung der Jahresbeiträge

h) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags

i) sonstige Gegenstände, deren Entscheidung sie sich ausdrücklich vorbehält



VERMÖGEN UND AUFLÖSUNG



§ 19 Vermögen

(1) Die notwendigen Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Zur Prüfung der Kassenbestände des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Er ist berechtigt, sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins einzusehen. Er berichtet der Mitgliederversammlung, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.



§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossenen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Deutschen Allianz Kapitalverbrechen der "Hannah-Stiftung gegen sexuelle Gewalt" zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

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